Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 183

§ 183 – Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich

(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde. (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1), normal normal zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2). normal normal normal arabic Minderungsbetrag ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen, normal normal in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Beiträge für Nachzuversichernde erhöhen sich, wenn sie eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abwenden.
  • Der Erhöhungsbetrag entspricht dem Betrag, der nötig ist, um Rentenanwartschaften in der Höhe der abgewendeten Minderung zu begründen.
  • Die Beiträge mindern sich, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen erstattet hat.
  • Der Minderungsbetrag beträgt zwei Drittel der erstatteten Aufwendungen oder die gezahlten Beiträge, plus einen Zuschlag basierend auf dem Durchschnittsentgelt.
  • Diese Regelungen betreffen Nachzuversichernde, die von einem Versorgungsausgleich betroffen sind.